Fair Value Bewertung – nur noch Willkür?

Als Controlling-Trainer war ich zunächst angetan von der Fair-Value-Bewertung. Dafür war ich als Controller angetreten: Die Firma, ihre Werte und Wertverzehre (=Kosten) so darzustellen, wie sie tatsächlich sind, unabhängig von irgendwelchen Verzerrungen durch steuerliche Wertansätze und das Vorsichtsprinzip (“it mirrors”). Doch frage ich mich inzwischen: Was ist der faire Wert, für wen, über welchen Zeitraum? Natürlich gibt es für die Bewertung mit dem Fair Value entsprechende Vorschriften, doch trägt aus meiner Sicht der Fair-Value-Ansatz, insbesondere für Wertpapiere des Umlaufvermögens, seinen Beitrag für die Hausse der letzten Jahre und ebenso für die Rezession. Durch Bewertung von Wertpapieren des Umlaufvermögens (available for sale) konnten Kurssteigerungen der Wertpapiere ergebniswirksam, d.h. über die GuV, ausgewiesen werden. Ebenso werden auch die Korrekturen nach unten ergebniswirksam ausgewiesen werden. Eigentlich sind viele dieser Buchungen rein “formale” Buchwertkorrekturen, solange sie nicht realisiert werden, die natürlich Einfluss auf den Erfolg und damit auf Steuerzahlungen, Dividende und Boni hatten. Die Fair-Value-Bewertung sieht keinen Puffer vor für Korrekturen nach “unten”.

Um einen “Puffer” nach unten zu schaffen und damit ein Ende der Wertkorrekturen einzuläuten, hat das FASB für US-Banken Ende März neue Regelungen erlassen, nach denen die Banken den Wert von Wertpapieren, für die es im Moment keine Kunden und damit auch keinen Marktwert gibt, nach “geeigneten Verfahren” selber festlegen dürfen. Über den Prozess der Erstellung und Auswirkungen dieser Regelungen gibt der Beitrag unter http://www.bloomberg.com/apps/news?pid=20601109&sid=awSxPMGzDW38&refer=exclusive einen Einblick.

Auch die europäischen Regierungen haben die Bilanzierungsregeln “aufgeweicht”. So schreibt die FTD am 28.4.09: “Um den teuflischen Kreislauf von ständigem Abschreibungsbedarf und immer breiteren Rettungsschirmen für die Banken zu durchbrechen, haben die europäischen Regierungen die Bilanzregeln deutlich aufgeweicht. Im Fall der Deutschen Bank war diese Politik insofern erfolgreich, als Abschreibungen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro vermieden wurden. Der Preis dafür ist jedoch, dass sich die präsentierten Ergebnisse mittlerweile praktisch nicht mehr mit denen ausländischer Konkurrenten vergleichen lassen. Auch darüber, wie nachhaltig die Gewinne und wie zukunftsfähig das Geschäftsmodell sind, lässt sich nur spekulieren.”

Ohne Frage haben Banken eine besondere volkswirtschaftliche Funktion. Daher sind diese Maßnahmen durchaus verständlich und sinnvoll. Wird dadurch die Bilanzierungspraxis aber nicht noch fraglicher? Kann jede Bank bestimmte Positionen bilanzieren, wie sie es möchte? Sichert das das Vertrauen der Geschäftspartner und Kunden? Oder wäre die Bad Bank ohne Korrekturen der Bewertungsansätze die bessere Lösung?

Im Nachhinein lässt sich trefflich darüber streiten, ob mit dem Vorsichtsprinzip des HGB (statt IFRS im Konzernabschluss) einige “Überhitzungen” in Deutschland vermeidbar gewesen wären. Eines sollten die Standardsetter aus meiner Sicht aus der Krise lernen: Die Bewertungsansätze nicht so offensiv gestalten, dass jeder letzte Cent einer kurzfristigen Wertsteigerung auch ausgewiesen und zur Dividendenausschüttung genutzt wird. Daran sind nur kurzfristig orientierte Investoren interessiert. Vielleicht sollte man auch Aktionäre, die ihre Aktien länger als 4 Jahre halten, und somit langfristig orientiert sind, mit besonderen Stimmrechten, z.B. über die Dividendenfestsetzung, in der Hauptversammlung oder im Aufsichtsrat versehen. Ich bin gespannt, welche Lektionen die “Standardsetter” nach der aktuellen “Brandbekämpfung” aus der Krise lernen werden.

 

3 Kommentare

  1. Die Fair Value-Bilanzierung hatten viele Facetten. Dis Diskussion wird seit jeher kontrovers geführt. Zum aktuellen Stand beim IASB sei verwiesen auf: http://www.iasb.org/Current+Projects/IASB+Projects/Fair+Value+Measurement/Fair+Value+Measurement.htm. Die Gegenpole in der aktuellen deutschen Diskussion charakterisieren nachstehende Quellen: Bieg, Hartmut/Bofinger, Peter/Küting, Karlheinz/Kußmaul, Heinz/Waschbusch, Gerd/Weber, Claus-Peter: Die Saarbrücker Initiative gegen den Fair Value, DB 2008, S. 2549–2552; Böcking, Hans-Joachim/Flick, Caroline: Die Saarbrücker Initiative gegen den Fair Value, DB 2009, S. 185–188.

    Die Auffassung, die Fair Value-Bilanzierung von Finanzinstrumenten habe die Finanz- und Wirtschaftskrise begünstigt, ist häufig anzutreffen. Sie kann aber ebenso wenig beweisen werden, wie die gegenteilige Auffassung.

    Konsensfähig sind hingegen folgende Positionen:

    (1) Die Politik hat nicht nur dem Ansehen der IFRS durch ihre Intervention geschadet.

    (2) (a) Fair Values sind nur auf aktiven Märkten ohne erhebliches Ermessen der Bilanzierenden bestimmbar. (b) Sind die Märkte inaktiv, haben die Bilanzierenden, die Fair Values oder Surrogate hierfür ermitteln müssen, erhebliches Ermessen. Praktisch dominiert die Situation 2a.

    (3) Die Fair Value-Bilanzierung in der Situation 2a ist problematisch. Dies ist allen Adressaten der Finanzberichterstattung bekannt.

    (Vorerst) Abschließend sind folgende Anmerkungen zu machen:

    (1) Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert – also durch die GuV – zu bilanzieren, sind Financial Instruments to be Measured at Fair Value through Profit and Loss (sog. Handelsbestand bzw. Trading und freistehende Derivate).
    (2) Bei Financial Assets Available for Sale (afs) dürfen unrealisierte Gewinne (Positive Differenz zwischen Fair Value und historischen Anschaffungskosten) nur erfolgsneutral ausgewiesen werden. Der Stand der unrealisierten Gewinne ist dann – für den interessierten, sachkundigen Adressaten der Finanzberichterstattung – aus dem Eigenkapitalspiegel ersichtlich. Solche unrealisierten Gewinne dürfen bei Eigenkapitalinstrumenten, deren Fair Value nicht verlässlich ermittelbar ist, nicht gezeigt werden. Ausnahmen von dem erfolgsneutralen Ausweis bei afs, gelten nur dann, wenn die afs-Papiere als Trading klassifiziert werden oder wenn die unrealisierten Gewinne bei Fremdkapitalinstrumenten von Wechselkursschwankungen herrühren.

    (3) Für die Frage der Dividendenbemessung ist der Konzernabschluss bzw. der IFRS-Abschluss irrelevant. Auch wenn ein IFRS-Einzelabschluss freiwillig erstellt wird, richtet sich die Ausschüttungsbemessung allein nach dem Einzelabschluss nach dem HGB. Eine Zeitwertbewertung durch die GuV kommt hier weder nach dem bisher geltenden Recht (HGB a.F.) noch nach dem künftigen Bilanzrecht (HGB i.d.F. des sog. Bilanzrechstmodernisierungsgesetzes (BilMoG) bzw. HGB n.F.) in Betracht. Eine Ausnahme besteht allein für Unternehmen der Finanzbranche, wobei nach herrschender Auffassung im HGB n.F. der Umfang der (durch die GuV) erfolgswirksam zu erfassenden unrealisierten Gewinne gegenüber dem HGB a.F. durch die Einführung des sog. Bewertungsabschlags reduziert wurde.

  2. Es ist ja das “Alte Lied”. Was soll die externe Rechnungslegung abbilden: Werte, die zum Bilanzstichtag auf Märkten ín bar zu erzielen wären oder geht es um die Abbildung der Umwandlung von Faktorkäufen in Produkte und Umsatz – der (hoffentlich) zu Zahlungszuflüssen führt. Dass eine Bank, die ja praktisch nur aus Geld besteht, hier anders funktioniert, als ein produzierendes Unternehmen, ist eigentlich klar. In DE haben wir dafür auch massig eigene Rechnungslegungsvorschriften. Vielleicht sollten auch die IFRS stärker nach Branchen “sortieren”?

  3. Ich bin fassungslos, wie die ohnehin vagen Fair Values weiter aufgeweicht werden sollen. Auf der einen Seite bemühen sich Topleute um Kontakte mit den G20, den G8, den relevanten Politikern, um sich an der Diskussion von Lösungsansätzen, aber auch Warnungen konstruktiv zu beteiligen. Beispielhaft sei der Wunsch der G20 nach Vereinfachung der Bilanzregeln und nach einer begrifflichen Klärung des Fair Value.
    Andererseits nimmt die gleiche Gruppe Einfluss auf das Standards-Board in London, dass für die EU verbindliche Bilanzstandards erarbeitet. So hat das IAS Board im Januar einen Zwischenstand bekannt gegeben, nach dem – tentative – künftige Bilanzen und Berichte völlig frei gestaltbar werden.

    Der Begriff Fair Value soll beibehalten werden: Stand er bisher für die Sonderfälle “mark-to-model”, für die komplizierte mathematisch-stochastische “Berechnungen” erforderlich waren, wird er nun zum Oberbegriff und soll “mark-to-market” mit einschließen. Das geht zusammen mit immer weiteren Tatbeständen, bei denen “mark-to-market” eingeschränkt werden soll:
    Mehr unter http://www.economyths.info/
    “EU-Bilanzregeln immer realitätsferner “

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